RS OGH 1987/7/14 4Ob344/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1987
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Norm

ARG §17

Rechtssatz

Eine Messe liegt nicht vor, wenn das charakteristische Merkmal des Verkaufes nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer fehlt; daran kann auch die Bezeichnung als "Messe" nichts ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052501

Dokumentnummer

JJR_19870714_OGH0002_0040OB00344_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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