Norm
ABGB §6Rechtssatz
Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquelle über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist.
VwGH vom 04.11.1971, 2228/70; Veröff: ÖJZ 1972,638
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021