Norm
VerG §4Rechtssatz
Es kann dem Vorstandsvorsitzenden nicht zugebilligt werden, bei der Vorstandssitzung selbst in Verfolgung persönlicher Interessen die Unterstützung durch einen vereinsfremden Dritten (Rechtsanwalt) seines Vertrauens in Anspruch zu nehmen, diese Möglichkeit aber den übrigen Vorstandsmitgliedern zu verwehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080273Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00566_8700000_003