Norm
InvEG §8 Abs2Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung einer Vorfrage zwingend dem Gericht abgenommen und auf die Verwaltungsbehörde übertragen hat (hier gemäß § 8 Abs 2 InvEG), ist die nachträgliche Änderung des die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung (hier: Feststellungsurteil und abweisendes Leistungsurteil) bildenden Bescheides ein Wiederaufnahmsgrund analog § 530 Abs 1 Z 5 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044616Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00013_8700000_001