RS OGH 1987/7/15 1Ob611/87, 1Ob648/90 (1Ob649/90), 7Ob53/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

BGB §398

Rechtssatz

Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn die abgetretene Forderung bestimmbar bezeichnet ist. Es genügt die Benennung der juristischen Entstehungsgrundlage. Die Abtretung künftiger Schadenersatzforderungen aus Anlaß einer vertraglichen Regelung über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Unglücksfall ist daher zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 611/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 611/87
    Veröff: JBl 1988,41
  • 1 Ob 648/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 648/90
    nur: Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn die abgetretene Forderung bestimmbar bezeichnet ist. (T1) Veröff: JBl 1992,189 (Schwimann,192) = IPRax 1992,47 (Posch,51)
  • 7 Ob 53/19y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 53/19y
    Vgl auch; Beisatz: Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst. (T2)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054244

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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