Norm
BGB §398Rechtssatz
Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn die abgetretene Forderung bestimmbar bezeichnet ist. Es genügt die Benennung der juristischen Entstehungsgrundlage. Die Abtretung künftiger Schadenersatzforderungen aus Anlaß einer vertraglichen Regelung über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Unglücksfall ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019