Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Gewährt eine Gemeinde ihren Arbeitnehmern seit fast zwanzig Jahren ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Unpräjudizialität für die Zukunft oder des Zulangens der Finazgebarung in sukzessivem Ausbau einen "einmaligen" fünfzehnten Bezug und wird diese Sonderzahlung von den Arbeitnehmern schon als Selbstverständlichkeit angesehen, begründet sie eine betriebliche Übung, die durch die in der Annahme der Sonderzahlung zum Ausdruck kommende Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wird, der nicht mehr einseitig widerrufen werden kann. Das Zustandekommen und die Rechtswirksamkeit dieser betreffenden Übung ist von allenfalls geringfügigen unterschiedlichen Auszahlungstermine und Stichtagen unabhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018