Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Ist die Liegenschaftshälfte des Zivilteilungsklägers mit Pfandrechten und die des Naturalteilung anstrebenden Beklagten mit einem Fruchtnießungsrecht belastet, kommt Naturalteilung nur in Betracht, wenn der Fruchtnießungsberechtigte sein Recht auf den dem Beklagten zufallenden Anteil beschränkt und der Beklagte bereit ist, die Sachhaftung für die Hypotheken, die auf dem ihm bei einer Naturalteilung zufallenden Hälfteanteil als Simultanpfandrecht einverleibt werden, zu übernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013274Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00613_8700000_001