RS OGH 1987/7/15 9ObS8/87 (9ObS9/87), 10ObS154/88, 10ObS210/88, 10ObS360/88, 10ObS9/89, 10ObS89/89,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 lita
ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der Grundlage der Kammermitgliedschaft ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 8/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObS 8/87
    Veröff: SSV-NF 1/14
  • 10 ObS 154/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 154/88
    Veröff: SSV-NF 2/85
  • 10 ObS 210/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 ObS 210/88
    Beisatz: Das sind alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Ob die entfaltete Tätigkeit hiezu dient, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen sowie weiters, ob sie subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde. (Hier: Ausbesserung und Wiederherstellung von Büroinventar). (T1)
  • 10 ObS 360/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 10 ObS 360/88
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 10 ObS 9/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 9/89
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kein Versicherungsschutz für Ausbesserungsarbeiten des Terrassengeländers einer vor dem Wohnhaus liegenden Terrasse. (T3)
  • 10 ObS 89/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 10 ObS 89/89
    Beis wie T1
  • 10 ObS 175/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 10 ObS 175/89
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 70/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 70/90
    Beis wie T1 nur: Das sind alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (T4) Veröff: SSV-NF 4/32 = ZVR 1993/44 S 125
  • 10 ObS 39/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 39/91
    Beisatz: Hier: Die Vermietung von Privatzimmern ist nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen. (T5) Veröff: SSV-NF 5/12
  • 10 ObS 33/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 10 ObS 33/92
    Veröff: SSV-NF 6/21
  • 10 ObS 154/94
    Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 154/94
    Beisatz: Unfall bei der Reparatur eines am Zaun befestigten Sichtschutzes an der Zufahrt zu einem Lagerraum. Hält der Geschäftsinhaber einen Zaun oder auch einen Sichtschutz aus betrieblichen Gründen für notwendig, dann ist nicht zu prüfen, ob die spezielle Erwerbstätigkeit nicht auch ohne diesen Zaun oder ohne den Sichtschutz abgewickelt werden könnte. (T6)
  • 10 ObS 2111/96f
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2111/96f
    Auch
  • 10 ObS 2095/96b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2095/96b
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Selbständiger Optikermeister, der - ohne Eigenwerbung zu betreiben- in Vertretung der Landesinnung für alle Optiker an einem Messestand tätig war. (T7)
  • 10 ObS 2390/96k
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2390/96k
    Beis wie T1; Beisatz: In diesem Rahmen ist ein selbständiger Erwerbstätiger gegen alle Gefahren geschützt, denen er in dieser Rolle ausgesetzt ist. (T8); Beisatz: Das Ernten von Nüssen durch einen Kaufmann (Eisenhandel und Maschinenhandel) in der Absicht, diese Nüsse seinem Freund und Geschäftspartner zu schenken, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten und auch in Zukunft wieder kleinere Reparaturarbeiten in dessen Werkstätte ohne Entgeltleistung vornehmen zu können, stellt eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung und eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar und steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung. (T9)
  • 10 ObS 222/98i
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 222/98i
    Vgl auch; Beisatz: Unter Umständen ist die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens (der inländischen Gesellschaft) vom Unfallversicherungsschutz umfaßt (vgl SSV-NF 6/21); eine solche Förderung scheidet aber dann aus, wenn eine Tätigkeit entwickelt wurde, die unmittelbar im Interesse eines anderen (hier: ausländischen) Unternehmens lag, auch wenn dadurch mittelbar allenfalls die Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens gefördert werden sollte. (T10)
  • 10 ObS 373/98w
    Entscheidungstext OGH 12.01.1999 10 ObS 373/98w
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 96/99m
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 96/99m
    Beis wie T1; Beis wie T10 nur: Unter Umständen ist die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens vom Unfallversicherungsschutz umfaßt (vgl SSV-NF 6/21). (T11)
  • 10 ObS 131/00p
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 131/00p
    Beisatz: Kein Arbeitsunfall beim Verlassen eines Lokals, welches der Versicherungsnehmer in der Absicht, einen unverbindlich zugesagten Auftrag zu aquirieren, aufgesucht hat, letzendlich aber dort nur Privatgespräche führte und Alkohol konsumierte. (T12)
  • 10 ObS 306/00y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 306/00y
    Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unfall beim Fensteröffnen, um einen erst herzustellenden zukünftigen Arbeitsraum zu lüften (Versicherungsschutz verneint). (T13)
  • 10 ObS 11/12h
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 11/12h
    Vgl aber; Beisatz: Eine selbständige Tätigkeit, die ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, kann dennoch § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen und demzufolge eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a 2. Gedankenstrich ASVG nach sich ziehen ("neuer Selbständiger"). (T14)
  • 10 ObS 3/12g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 3/12g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T15)
  • 10 ObS 178/12t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t
    Beis wie T1
  • 10 ObS 82/17g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 82/17g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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