Norm
ZPO §84 Abs3 IRechtssatz
Beschränken sich die Ausführungen eines Rechtsmittels zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf einzelne von mehreren geltend gemachte Ansprüche, so liegen die Voraussetzungen für die Einleitung des Verbesserungsverfahrens nur vor, wenn sich aus dem übrigen Inhalt der Rechtsmittelschrift zwanglos ableiten läßt, daß sich die Partei auch durch die Entscheidung in anderen Punkten beschwert erachtet; Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag allein reichen nicht hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015