Norm
AngG §27 C1Rechtssatz
Der Ausspruch der Entlassung duldet also nur bei offenkundigen Entlassungsgründen keinen Aufschub, soll nicht aus dem Zögern des Arbeitgebers ein schlüssiger Verzicht auf das Entlassungsrecht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, konkludent, Verwirkung, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Erklärung, Zeitpunkt, Frist, Rechtzeitigkeit, VerfristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029007Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00056_8700000_001