RS OGH 1987/7/15 9ObA56/87, 9ObA211/89 (9ObA212/89)

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

AngG §27 C1

Rechtssatz

Der Ausspruch der Entlassung duldet also nur bei offenkundigen Entlassungsgründen keinen Aufschub, soll nicht aus dem Zögern des Arbeitgebers ein schlüssiger Verzicht auf das Entlassungsrecht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, konkludent, Verwirkung, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Erklärung, Zeitpunkt, Frist, Rechtzeitigkeit, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029007

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_009OBA00056_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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