Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Auf dem Gebiet des Privatrechts können auch Gemeinden konkludent handeln, wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ der Gemeinde jenes Verhalten gesetzt hat, welches den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010