Norm
stmk GdVBG §39Rechtssatz
Auch wenn man § 39 des stmk GdVBG das Erfordernis der Schriftlichkeit für Sonderverträge zugunsten der Vertragsbediensteten, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unterstellt, handelt es sich dabei ebenso wie bei der Bezeichnung "Sonderverträge" nur um Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer, deren Verletzung die Gültigkeit von ausschließlich zugunsten der Arbeitnehmer nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Eine Schutzfunktion zugunsten des Arbeitgebers kommt bei der letztlichen Zuständigkeit des Gemeinderates nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082622Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_014OBA00054_8700000_004