Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. Stefan Hopfgartner, 2. der Dipl. Ing. Susanne Hopfgartner, 3. des Gerard Giroud und 4. der Christine Sychra sämtliche in Wien, sowie 5. des Ing. Gerhard Friedrich in Lauterach, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. August 2001, Zl. MD-VfR-B XIII-9, 10 und 11/01, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: FBG - Fabesch Bau Ges.m.b.H. in 1230 Wien, Kolbegasse 45), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 665 KG Auhof, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1114 Baufläche (Gebäude) mit 106 m2 und Baufläche (begrünt) mit 790 m2 sowie dem Grundstück Nr. .1756 Baufläche (Gebäude) * mit 16 m2 Großer Ring 31 (Grundbuchsauszug vom 25. September 2001). Die beiden Grundstücke liegen im Wohngebiet, für welches Bauklasse I (1) und die offene oder gekuppelte Bauweise angeordnet ist. Es bestehen folgende Bebauungsbeschränkungen:
"In der Bauklasse I (1) beträgt die Gebäudehöhe maximal 6,5 m.
Die im Plan mit "G" bezeichneten Flächen sind gärtnerisch zu gestalten und dauernd in diesem Zustand zu erhalten.
...
Nicht bebaute Baulandflächen sind gärtnerisch zu gestalten."
Die vorgenannte Liegenschaft schließt im Osten an die von Südwesten nach Nordosten verlaufende Verkehrsfläche Großer Ring, welcher sodann im Nordosten in einem Winkel von rund 45 Grad in die Pallenbergstraße mündet. Die letztgenannte Straße, an welche die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei an deren nördlicher Grenze anschließt, verläuft von West nach Ost. In die Pallenbergstraße wiederum mündet nördlich der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei in einem Winkel von rund 30 Grad die Kramer-Glöckner Straße.
Im Westen grenzt an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei das Grundstück Nr. 335 der Viertbeschwerdeführerin (Pallenbergstraße 31a). Im Norden grenzt an die Kreuzung Pallenbergstraße/Kramer-Glöckner Straße u.a. das Grundstück Nr. 1079, welches im Miteigentum der Erst- bis Drittbeschwerdeführer steht. Dieses Grundstück ist mit der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei benachbart im Sinne des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien, da die trennende öffentliche Verkehrsfläche unter 12 m breit ist. Getrennt durch den weniger als 9 m breiten Großen Ring befindet sich südlich der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei das Grundstück Nr. 1153 der fünftbeschwerdeführenden Partei.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 1999, bei der Behörde eingelangt am 27. Dezember 1999, beantragte die mitbeteiligte Baugesellschaft die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf der ihr gehörigen obgenannten Liegenschaft.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Bauvorhaben rechtzeitig Einwendungen.
In der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2000 wurde das Bauvorhaben (verbal) wie folgt beschrieben:
"Es soll an der Front Pallenbergstraße ein unterkellertes (...) Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß enthaltend drei Wohnungen errichtet werden. Das Kellergeschoß enthält eine Tiefgarage mit fünf Stellplätzen. An der Front Großer Ring wird ein (...) Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß enthaltend zwei Wohnungen errichtet. Zwischen den beiden Wohnhäusern werden Niveauveränderungen vorgenommen. Entlang der Baulinien sollen in der endgültigen Höhenlage und teilweise entlang der hinteren Grundgrenze (gesehen vom Großen Ring) fundierte Einfriedungen hergestellt werden. ... Der zwingenden Vorschrift der §§ 76 Abs. 1 und § 36a Abs. 1 Wiener Garagengesetz zur Schaffung von fünf Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen."
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 vom 12. März 2001 wurde die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, gemäß § 70 der Bauordnung für Wien i.V.m. § 75 Abs. 9 und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 2. September 1998 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen, deren weitere Gültigkeit zuletzt am 22. September 1999 bestätigt wurde, unter Nebenbestimmungen erteilt. Neben der oben wiedergegebenen Baubeschreibung wurde festgehalten, dass auf dem Bauplatz eine Wohnhausanlage, bestehend aus zwei Gebäuden errichtet werden soll. An der westlichen Grundgrenze soll Haus A (das ist das Gebäude mit drei Wohnungen) gekuppelt an den Baubestand der Nachbarliegenschaft (d. i. das Grundstück der Viertbeschwerdeführerin) errichtet werden. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine unzulässige Überschreitung der Baufluchtlinie nicht vorliege, weil die Ausmaße jener Bauteile, die Baufluchtlinien überragten (Erker, Balkone, Vordächer, Türvorbauten, Freitreppen etc.) nicht die gemäß § 84 Bauordnung für Wien zulässigen Höchstwerte überschreiten. Die bebaute Fläche der beiden Wohnhäuser betrage zusammen 303,93 m2 und sei somit nicht größer als das nach § 76 Abs. 10 der Bauordnung für Wien zulässige Höchstmaß von einem Drittel der Bauplatzfläche (912/3 = 304 m2). Hinsichtlich der maximal zulässigen Gebäudehöhe lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 75 Abs. 9 Bauordnung für Wien vor, wonach die zulässige Gebäudehöhe von 6,50 m um höchstens 1,5 m überschritten werden dürfe. Auf Grund der fachkundigen Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 - Architektur und Stadtgestaltung - vom 18. Jänner 2000 werde das örtliche Stadtbild durch die vorgesehene Überhöhung beim Bauteil A um ca. 1 m und beim Bauteil B um ca. 0,12 m nicht beeinträchtigt. Die zulässige Anzahl der Hauptgeschoße werde nicht überschritten und die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert. An den Baubestand auf der Nachbarliegenschaft Pallenbergstraße ONr. 31a werde infolge der gemeinsamen Grundgrenze mit dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz direkt angebaut und gekuppelt. Gemäß § 76 Abs. 7 Bauordnung für Wien müsse an der Nachbargrenze angebaut werden, wenn der Nachbar an diese Baugrenze bereits angebaut habe. Eine Zustimmung des Nachbarn sei hiefür nicht erforderlich.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer ersuchte die Berufungsbehörde mit Schreiben vom 27. Juni 2000 um Überprüfung der vorgelegten Flächenabwicklung und Erstellung eines Gutachtens durch den Amtssachverständigen dahingehend, "ob das nunmehr in den Einreichplänen eingezeichnete" ursprüngliche Gelände "dem vorgelegten Geometerplan vom 6. Oktober 1999, GZ. 6370/99, von Herrn Zivilgeometer Dipl. Ing. Hans Polly, Staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, entspricht und ob durch das gegenständliche Bauvorhaben die höchstzulässige Gebäudehöhe unter Anwendung des § 75 Abs. 9 BO sowohl ausgehend vom geplanten, zum Zeitpunkt der Bauführung vorhandenen Gelände als auch ausgehend vom ursprünglichen, anhand des Geometerplanes GZ 6370/99 ausgewiesenen gewachsenen Gelände eingehalten wird." Weiters wurde die Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der Frage, ob das geplante Bauvorhaben die höchstzulässige bebaubare Fläche überschreite und um die Erstellung einer rechnerischen und planlichen Darstellung der bebaubaren Fläche ersucht. Der Sachverständige solle auch Gründe anzugeben, warum die vorspringenden Gebäudeteile der bebauten Fläche nicht hineinzurechnen seien.
Der Amtssachverständige teilte nach Prüfung der ihm vorgelegten Urkunden der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. Juli 2001 mit,
"dass die vorliegende Flächenabwicklung (Beilage 1) überprüft worden ist und dass das in den Einreichplänen eingezeichnete 'ursprüngliche Gelände' dem vorgelegten Geometerplan vom 6. Oktober 1999, GZ: 6370/1999, des Herrn Zivilgeometer Dipl. Ing. Hans Polly (Beilage 2) entspricht. Durch das gegenständliche Bauvorhaben wird die höchstzulässige Gebäudehöhe unter Anwendung des § 75 Abs. 9 BO sowohl ausgehend vom geplanten, zum Zeitpunkt der Baufertigstellung vorhandenen Gelände als auch ausgehend vom ursprünglichen, anhand des Geometerplanes GZ: 6370/1999 ausgewiesenen gewachsenen Gelände, eingehalten.
Weiters wird mitgeteilt, dass durch das geplante Bauvorhaben die höchstzulässige bebaubare Fläche von 912 m2 : 3 = 304 m2 nicht überschritten wird.
Die bebaute Fläche beträgt 303,93 m2 und wurde auf der Basis der rechnerischen und planlichen Darstellung (Beilage A) geprüft.
Die in der Beilage A gelb dargestellten vorspringenden Bauteile gemäß § 84 Abs. 2a und b BO bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche (gemäß § 80 (1) und (2) BO) außer Betracht."
Die belangte Behörde teilte den Beschwerdeführern unter Anschluss der maßgeblichen Urkunden und des vorzitierten Gutachtens des Amtssachverständigen mit:
"Zu der gegen den Baubewilligungsbescheid ... eingebrachten
Berufung wird Ihnen ... zur Kenntnis gebracht, dass die
Bauwerberin ... in sämtlichen Planparien das ursprüngliche Gelände
ergänzend in die Pläne auf Grundlage des Geometerplanes GZ. 6370/99 eingezeichnet hat und bei der Flächenabwicklung zur Berechnung der Gebäudehöhe berücksichtigt hat. Gleichzeitig hat die Bauwerberin ihr Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien 13, Großer Ring 31, insofern geringfügig abgeändert, als ... die zwischen den beiden Baukörpern A und B gelegene Terrasse eingeschränkt wird und der Rest als begrünte Fläche ausgeführt wird. Diese geringfügige Abänderung des Bauvorhabens wurde in den Einreichplänen eingetragen und dargestellt (siehe kopierter Planausschnitt von Einreichplan Nr. 1).
Weiters wird Ihnen ... zur Kenntnis gebracht, dass die
weitere Gültigkeit der mit Bescheid vom 2. September 1998 ... bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen gemäß § 11 der Bauordnung für Wien (BO) am 11. Juni 2001 von der Magistratsabteilung 37 zur Zl. MA 37/V-3669/2001 (...) bestätigt wurde.
Des Weiteren hat die Bauwerberin im Zuge des Berufungsverfahrens eine Berechnung der Gebäudehöhe (Flächenabwicklung) gemäß § 81 Abs. 2 BO für den geplanten Bauteil A und den geplanten Bauteil B sowohl aus dem vom geplanten, zum Zeitpunkt der Bauführung vorhandenen Gelände als auch ausgehend vom ursprünglichen anhand des Geometerplanes GZ. 6370/99 ausgewiesenen gewachsenen Gelände vorgelegt. Diese in der Beilage angeschlossenen Berechnungen der Gebäudehöhe zu dem geplanten Bauteil A und dem geplanten Bauteil B wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37/13 gutachterlich überprüft und wird zufolge der beigeschlossenen gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37/13 vom 2. Juli 2001 die höchstzulässige Gebäudehöhe unter Anwendung des § 75 Abs. 9 BO durch das gegenständliche Bauvorhaben (Bauteil A und Bauteil B) sowohl ausgehend vom geplanten, zum Zeitpunkt der Baufertigstellung vorhandenen Gelände als auch ausgehend vom ursprünglichen, anhand des Geometerplanes GZ. 6370/99 ausgewiesenen gewachsenen Gelände eingehalten.
Auf Grund der Einwendungen der Anrainer in ihren Berufungen wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37/13 im Zuge des Berufungsverfahrens das geplante Bauvorhaben neuerlich auf seine Einhaltung der höchstzulässigen bebaubaren Fläche überprüft. In seiner obgenannten gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2001 kommt der bautechnische Amtssachverständige zu dem Schluss, dass durch das geplante Bauvorhaben die höchstzulässige bebaubare Fläche von 912 m2 : 30 = 304 m2 nicht überschritten wird. Die bebaute Fläche beträgt 303,93 m2 und wurde auf der Basis der rechnerischen und planlichen Darstellung (beigeschlossene Beilage A) geprüft, wobei die in der Beilage A gelb dargestellten vorspringenden Bauteile gemäß § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO bei der Ermittlung der bebauten Fläche (gemäß § 80 Abs. 1 und 2 BO) außer Betracht bleiben.
..."
Den Beschwerdeführern wurde eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführer gaben keine inhaltliche Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"I. Gemäß § 66 Abs. 4 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37/V vom 2. September 1998 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37/V vom 22. September 1999 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
III. Gemäß § 66 Abs. 4 wird die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 12. März 2001 als unbegründet abgewiesen und dieser angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:
'Nach Maßgabe der zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) i. V.m. § 75 Abs. 9 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes, unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 2. September 1998, ... bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen, deren weitere Gültigkeit zuletzt am 11. Juni 2000 ... bestätigt wurde und der Bestätigung dieses Bescheides vom 2. September 1998 mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. August 2001 die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebenen Bauführungen vorzunehmen."
Ausgehend von der aufrechten Parteistellung der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid enthalte die Unterschrift des Genehmigenden. Die den Parteien zugestellten Bescheidausfertigungen (Erledigungen) wiesen den Namen des Genehmigenden sowie die Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit einer DVR-Bezeichnung auf. Die gegenständlichen, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigungen (Erledigungen) entsprächen daher einwandfrei den Bestimmungen des § 18 Abs. 4 AVG. Dem erstinstanzlichen Bescheid komme somit Bescheidcharakter zu. Nach der Bestimmung des § 70 Abs. 2 zweiter Satz BO sei im Falle der Baubewilligung gleichzeitig über die Einwendungen abgesprochen. Gleiches bestimme § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG. Ein gesonderter Abspruch über die Nachbareinwendungen sei daher nicht erforderlich. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei die weitere Gültigkeit der mit Bescheid vom 2. September 1998 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen gemäß § 11 Bauordnung für Wien am 11. Juni 2001 bestätigt worden; es liege somit jedenfalls eine gültige Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vor. Entgegen der bloßen Behauptung der Beschwerdeführer werde der der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zu Grunde liegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 5802) im Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 2. September 1999 richtig wiedergegeben. Auch die im Plan zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ausgewiesenen Baulinien und Baufluchtlinien entsprächen dem zu Grunde liegenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 5802). Die gegen die Bescheide, mit welchen die Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben worden seien, eingebrachte Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gemäß § 76 Abs. 7 Bauordnung für Wien müsse im Falle einer gekuppelten Bauweise an die Nachbargrenze angebaut werden, wenn der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut habe. Wie der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen sei, sei der Baubestand auf der Nachbarliegenschaft in Wien 13, Pallenbergstraße 31a, an die gemeinsame Grundgrenze mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft bereits angebaut (gekuppelt), wodurch gemäß § 76 Abs. 7 BO auch auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die Nachbargrenze angebaut werden müsse. Insofern die Eigentümerin dieser Nachbarliegenschaft (Viertbeschwerdeführerin) in der Berufung vortrage, dass nur ein Nebengebäude mit geringstem Ausmaß bis an die Nachbargrenze gebaut sei, widerspreche dies der Aktenlage. Sowohl aus den im Archiv erliegenden Konsensplänen betreffend die Liegenschaft der Viertbeschwerdeführerin als auch aus den im Akt erliegenden Fotos sei zweifelsfrei entnehmbar, dass auf dieser Liegenschaft nicht bloß ein Nebengebäude an die gemeinsame Grundgrenze mit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft angebaut sei. Bauteil B werde zur Liegenschaft Pallenberg 31a im Übrigen in offener Bauweise errichtet. Insofern die Beschwerdeführer gegen die Höhe des geplanten Bauvorhabens und gegen die Inanspruchnahme des § 75 Abs. 9 Bauordnung für Wien Vorbringen erstatten, sei darauf hinzuweisen, dass nach dieser Gesetzesstelle die zulässige Gebäudehöhe unter den dort näher genannten Voraussetzungen um höchstens 1,5 m überschritten werden dürfe. Dabei seien die Bestimmungen des Abs. 4 dieses Paragraphen einzuhalten und dürfe die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden. Für dieses Überschreiten der Gebäudehöhe bis zu einem Ausmaß von 1,5 m sei eine Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. m Bauordnung für Wien nicht erforderlich. Nach den im Akt erliegenden gutachterlichen Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 vom 18. Jänner, 9. Juni und 20. Oktober 2000 werde das örtliche Stadtbild durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. (Dies wird im Bescheid unter Bezugnahme auf dieses Sachverständigengutachten näher begründet). Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liege nicht in einer Schutzzone. Das bewilligte Gebäude weise nach den Einreichplänen auch nicht mehr Hauptgeschoße als ein Neubau auf, der ausschließlich Wohnungen und eine durchgängige Geschoßhöhe von 2,8 m aufweise. Die Bebaubarkeit der Liegenschaften der Beschwerdeführer werde nach den Darlegungen des bautechnischen Amtssachverständigen, auf welche sich der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid beziehe, durch das bewilligte Bauvorhaben nicht vermindert. Diesen Ausführungen seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Aus § 75 Abs. 4 Bauordnung für Wien ergebe sich im vorliegenden Fall keine Beschränkung der Anwendbarkeit des § 75 Abs. 9 leg. cit. Die Voraussetzungen der letztgenannten Gesetzesstelle seien erfüllt, weshalb die im Bebauungsplan für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft festgesetzte Gebäudehöhe von maximal 6,50 m um 1,50 m überschritten werden dürfe. Die bewilligten Gebäude (Bauteil A und Bauteil B) sollen nicht an den ausgewiesenen Baulinien errichtet werden, weshalb die zulässige Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien zu ermitteln sei. Die so zu ermittelnde Gebäudehöhe sei von dem anschließenden Gelände zu bemessen; hiebei handle es sich nicht um das gewachsene, sondern um jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein werde. Es sei nicht erforderlich, geplante zulässige Geländeveränderungen - allenfalls nach Erwirkung der dafür erforderlichen Baubewilligung - bereits vor der Entscheidung über das ein Gebäude betreffende Bauansuchen zu verwirklichen. Im Falle der Bewilligungspflicht einer Geländeveränderung könne das diesbezügliche Ansuchen gemeinsam mit dem Bauansuchen für ein Gebäude auf dem veränderten Gelände eingebracht werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026). Im vorliegenden Fall habe somit die Gebäudehöhe von dem in den Einreichplänen ausgewiesenen veränderten Gelände auf der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft zu erfolgen. Dementsprechend werde auch in den Einreichplänen die Gebäudehöhe ausgehend von dem anschließenden veränderten Gelände ausgewiesen und bei der Berechnung der Gebäudehöhe der geplanten Gebäude (Flächenabwicklung) von dem anschließenden veränderten Gelände ausgegangen. Wie den im Akt erliegenden, von der mitbeteiligten Bauwerberin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten und vom bautechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37/13 überprüften Berechnungen der Gebäudehöhe der geplanten Gebäude (Flächenabwicklungen) zu entnehmen sei, werde die im vorliegenden Fall unter Anwendung des § 75 Abs. 9 Bauordnung für Wien höchstzulässige Gebäudehöhe von insgesamt 8 m ausgehend vom anschließenden Gelände durch die geplanten Gebäude (Bauteil A und Bauteil B) nicht überschritten. Die geplanten Gebäude blieben nicht unerheblich unter der im vorliegenden Fall höchstzulässigen Gebäudehöhe von 8 m zurück. Die mitbeteiligte Bauwerberin habe im Zuge des Berufungsverfahrens in sämtlichen Planparien das ursprüngliche Gelände auf Grundlage des Geometerplanes GZ. 6370/99 ergänzend in die Einreichpläne eingezeichnet und bei der Flächenabwicklung zur Berechnung der Gebäudehöhe berücksichtigt. Die von der mitbeteiligten Bauwerberin vorgelegten Berechnungen der Gebäudehöhe (Flächenabwicklung) im Sinne des § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien, die für den geplanten Bauteil A und den geplanten Bauteil B sowohl ausgehend vom geplanten, zum Zeitpunkt der Bauführung vorhandenen anschließenden Gelände als auch ausgehend vom ursprünglichen an Hand des Geometerplanes GZ. 6370/99 ausgewiesenen gewachsenen Gelände erstellt worden seien, seien vom bautechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37/13 gutachtlich überprüft worden. Nach diesen im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Berechnungen der Gebäudehöhe werde die im vorliegenden Fall höchstzulässige Gebäudehöhe sowohl ausgehend vom geplanten zum Zeitpunkt der Bauführung beabsichtigten anschließenden Gelände als auch ausgehend vom vorhandenen gewachsenen Gelände eingehalten. Der bautechnische Amtssachverständige halte in seinem Gutachten vom 2. Juli 2001 fest, dass das in den Einreichplänen eingezeichnete ursprüngliche Gelände dem vorgelegten Geometerplan vom 6. Oktober 1999 entspräche. Weiters komme dieser Sachverständige zum Schluss, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die höchstzulässige Gebäudehöhe unter Anwendung des § 75 Abs. 9 Bauordnung für Wien sowohl ausgehend vom geplanten zum Zeitpunkt der Baufertigstellung vorhandenen Gelände als auch ausgehend vom ursprünglichen an Hand des genannten Geometerplanes ausgewiesenen gewachsenen Gelände eingehalten werde. Den in diesem Zusammenhang vorgelegten Berechnungen der Gebäudehöhe seien die Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht entgegengetreten. Somit sei auf Grund der im Berufungsverfahren vorgelegten Berechnungen der Gebäudehöhe (Flächenabwicklungen) und der diesbezüglichen gutachtlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 2. Juli 2001 davon auszugehen, dass durch die gegenständlich geplanten Gebäude (Bauteil A und Bauteil B) im vorliegenden Fall die höchstzulässige Gebäudehöhe keinesfalls überschritten werde. Die in den Einreichplänen dargestellten Geländeanschüttungen erwiesen sich als zulässig, da sich diese projektierten Veränderungen der Höhenlage des Geländes, durch welche auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Gebäudefronten (Hinweis auf § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien) verändert werde, in Bezug auf die zulässige Gebäudehöhe der geplanten Gebäude nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer auswirkten und durch diese weder die bestehenden baulichen Anlagen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer noch die widmungsgemäße Verwendung ihrer Liegenschaften beeinträchtigt würden. Wie den Einreichplänen entnommen werden könne, werde auch der im Sinne des § 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien mit einem Winkel von 45 Grad - angesetzt an den für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgebenden oberen Abschluss der Gebäudefront - zu bildende zulässige Gebäudeumriss durch die gegenständlichen geplanten Gebäude nur durch die im Sinne des § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien zulässigen Bauteile geringfügig überschritten. Durch die besondere Dachform werde die nach den Bebauungsbestimmungen bestimmte Firsthöhe von maximal 4,5 m bei weitem unterschritten. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei das geplante Bauvorhaben neuerlich auf seine Einhaltung der höchstzulässigen bebaubaren Fläche überprüft worden. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2001 komme der bautechnische Amtssachverständige zum Schluss, dass durch das geplante Bauvorhaben die höchstzulässige bebaubare Fläche von 912 m2 : 3 = 304 m2 nicht überschritten werde. Die bebaute Fläche des gegenständlichen Bauvorhabens betrage 303,93 m2; diese Fläche sei vom Sachverständigen rechnerisch und an Hand der planlichen Darstellung ermittelt und geprüft worden. Von den Beschwerdeführern sei unbestritten geblieben, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz eine Fläche von 912 m2 aufweise und die gemäß § 76 Abs. 10 Bauordnung für Wien höchstzulässige bebaubare Fläche 304 m2 betrage. Insofern die Beschwerdeführer vermeinen, dass die höchstzulässige bebaubare Fläche durch das gegenständliche Bauvorhaben deshalb überschritten werde, weil Kellergeschoßteile über das gewachsene Gelände hinausragten und somit zur bebaubaren Fläche zählten bzw. im Osten des Bauteiles A das Bauwerk deutlich aus dem zukünftigen Gelände rage, sohin der Keller des Bauteiles A deutlich oberirdisch in Erscheinung trete und unterirdische Bauteile grundsätzlich nicht wahrgenommen werden dürften, wodurch diese Flächen im Ausmaß von 24 m2 der bebauten Fläche zuzurechnen wären, was zu einer Überschreitung der höchstzulässigen bebaubaren Fläche führe, werde übersehen, dass es sich bei diesen genannten Bauteilen nach den Einreichplänen um unterirdische Gebäudeteile handle. Diese von den Beschwerdeführern angesprochenen Gebäudeteile im Ausmaß von insgesamt 24 m2 lägen nach den Einreichplänen auf Grund der geplanten Geländeanschüttungen unter dem anschließenden Gelände. Wie den Einreichplänen zu entnehmen sei, würden in diesen Bereichen die angesprochenen Gebäudeteile infolge der geplanten Geländeanschüttungen angeböscht und seien diese Gebäudeteile als solche oberflächlich nicht wahrnehmbar. In diesem Zusammenhang werde noch bemerkt, dass zufolge der Bestimmung des § 80 Abs. 1 letzter Satz Bauordnung für Wien unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht bleiben. Der Beurteilung einer Baulichkeit als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil stehe nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss eine andere nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige bauliche Anlage (Terrasse, Stützmauer, Weg, u. Ä.) bilde (§ 84 Abs. 3 letzter Satz Bauordnung für Wien). Davon abgesehen würden die Baufluchtlinien nur durch die gemäß § 84 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. zulässigen Gebäudeteile überschritten und rage ebenso ein gemäß § 84 Abs. 2 lit. b leg. cit. zulässiges Schutzdach in die Abstandsfläche hinein. Gemäß § 84 Abs. 2 Bauordnung für Wien dürften über Baufluchtlinien in die Abstandsflächen und in die Vorgärten zufolge lit. a auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Balkone und Stiegenhausvorbauten, sofern die Ausladung aller dieser Bauteile höchstens 1,50 m betrage und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhielten, vorragen. Die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront könne unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. Darüber hinaus seien bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudefront solche Balkone über gärtnerisch auszugestaltende Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig. Nach lit. b der vorgenannten Bestimmung dürften über Baufluchtlinien in die Abstandsflächen und in die Vorgärten auf einer Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Türvorbauten, Freitreppen und Schutzdächer über Eingängen vorragen, sofern diese Bauteile höchstens 3 m in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen oder Abstandsflächen, aber keinesfalls mehr als auf die halbe Vorgartentiefe vorragten und von den Nachbargrenzen ein Abstand von wenigsten 1,5 m einhalten. Die in den Einreichplänen ausgewiesenen und in den der Berechnung der bebauten Fläche durch den bautechnischen Amtssachverständigen zu Grunde liegenden Plan gelb eingezeichneten, vor den Baufluchtlinien gelegenen bzw. in die Abstandsfläche vorspringenden Gebäudeteile - wie die Freitreppe und das Schutzdach bzw. der erkerartige Stiegenhausvorbau an der Nordfront des Bauteiles A, die Balkone an der Ostfront des Bauteiles A sowie an der Südfront des Bauteiles B und das Schutzdach an der Westfront des Bauteiles B sowie schließlich das Erkertürmchen an der Ecke der Ost- und Südfront des Bauteiles B - entsprächen den im § 84 Abs. 2 lit. a und b Bauordnung für Wien angeführten Gebäudeteilen. Dies werde von den Beschwerdeführern auch nicht an Hand eines konkreten Vorbringens bestritten. Überdies seien die Beschwerdeführer diesen Darlegungen in der planlichen Darstellung der Berechnung der bebauten Fläche durch den bautechnischen Amtssachverständigen nicht entgegengetreten. In diesem Zusammenhang sei noch zu bemerken, dass die von den Beschwerdeführern zu Recht gerügte planliche Absurdität im Bereich der Freitreppe und des Stiegenhausvorbaues des Bauteils A im Zuge des Berufungsverfahrens am 8. August 2001 durch Ausweisung einer entsprechenden Durchgangshöhe berichtigt worden sei. Durch diese Berichtigung der planlichen Fehldarstellung könnten die Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Versagung der erteilten Baubewilligung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführer legten mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2001 Urkunden vor und erstatteten eine Gegenäußerung gemäß § 36 Abs. 8 VwGG. Die belangte Behörde gab hiezu eine ergänzende Stellungnahme ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Rechtswidrig soll nach dem Beschwerdevorbringen der angefochtene Bescheid deshalb sein, weil bei Errichtung des bewilligten Bauvorhabens mit einem verminderten Lichteinfall, einer massiven Zunahme des Verkehrs, der Lärm- und Geruchsbelästigung zu rechnen sei und die Beschwerdeführer "insgesamt durch eine Entwertung ihrer Liegenschaften betroffen" seien.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Verletzung der ihnen durch § 134a Bauordnung für Wien gewährten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf. In der genannten Gesetzesstelle sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erschöpfend aufgezählt (vgl. hiezu die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften 4. Auflage, E 11 zu § 134a, Bauordnung für Wien, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Gemäß § 134a Abs. 1 leg. cit. werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
"a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien;
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen."
Die Bestimmungen des § 78 Bauordnung für Wien (Lichteinfall) begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0185, BauSlg. 247). In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zusteht (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 316 f und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dass durch das bewilligte Bauvorhaben Immissionsbeeinträchtigungen für die benachbarten Beschwerdeführer zu erwarten wären, die über die aus der Benützung der Gebäude im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz Bauordnung für Wien zulässigen Immissionen hinausgingen, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Bei der Einwendung der Entwertung der anrainenden Grundstücke durch das bewilligte Bauvorhaben wiederum handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/05/0031).
Die Beschwerdeführer rügen die Überschreitung der Drittelverbauung gemäß § 76 Abs. 10 der Bauordnung für Wien. Die belangte Behörde habe im Beschwerdefall diese Norm nicht gesetzeskonform ausgelegt und in diesem Zusammenhang die Regelung des § 80 Abs. 1 dritter Satz Bauordnung für Wien verkannt.
Übereinstimmend gehen die belangte Behörde und die Beschwerdeführer - gedeckt durch die Regelung des § 76 Abs. 10 Bauordnung für Wien - zutreffend davon aus, dass das 912 m2 große Baugrundstück der mitbeteiligten Bauwerberin bis zu 304 m2 verbaut werden darf. Die belangte Behörde hat - gestützt auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen - die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben über die Ausnützbarkeit des Bauplatzes angenommen. Das Sachverständigengutachten beruht auf dem Lage- und Höhenplan des Zivilgeometers Dipl. Ing. Hans Polly, in welchem die maßgeblichen Höhenkoten für das anschließende Gelände (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026) enthalten sind; diese Angaben wurden auch in die Einreichpläne, auf welche sich die Baubewilligung der Behörde erster Instanz vom 29. August 2001 bezieht, übertragen.
Gemäß § 80 Abs. 1 Bauordnung für Wien gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf einer waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.
Bei der Beurteilung, ob Gebäude oder Gebäudeteile als unterirdisch zu beurteilen sind, sind die geplanten zulässigen Geländeveränderungen bereits mit zu berücksichtigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, VwSlg. 9220/A, und die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 80 Abs. 1 Bauordnung für Wien). Dass der von der belangten Behörde beigezogene bautechnische Amtssachverständige entgegen dieser Rechtsprechung Bauteile als unterirdisch bewertet hätte, wird von den Beschwerdeführern konkret nicht dargelegt. Auch wird die Schlüssigkeit des Gutachtens dieses Sachverständigen durch konkretes Vorbringen nicht angezweifelt, vielmehr verweisen die Beschwerdeführer nur auf ein Gutachten des Architekten Dipl. Ing. Wolfgang R. vom 22. November 2000, welches jedoch durch das von der belangten Behörde im Berufungsverfahren eingeholte und der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen, welches die für die Baubewilligung maßgeblichen (geänderten) Pläne berücksichtigt, überholt ist. Gegen die Richtigkeit des von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachtens hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken.
Insoweit die Beschwerdeführer die Gebäudehöhe des bewilligten Vorhabens als mit dem Gesetz nicht vereinbar bemängeln, gehen sie zu Unrecht von den "Höhenkoten des gewachsenen Geländes" aus. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur Frage des maßgeblichen Geländes und die dort zitierte hg. Rechtsprechung verwiesen. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde bei Beurteilung der Gebäudehöhe zutreffend § 75 Abs. 9 der Bauordnung für Wien in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Stadtplanungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 36/2001, ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Nach dieser Gesetzesstelle darf, sofern das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird und das Gebäude nicht mehr Hauptgeschoße aufweist als ein Neubau, der ausschließlich Wohnungen und eine durchgängige Geschoßhöhe von 2,8 m aufweist, die in den Bauklassen I bis IV zulässige Gebäudehöhe außerhalb von Schutzzonen um höchstens 1,5 m überschritten werden. Bezüglich der Anwendung dieser Gesetzesstelle wird insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1066, mit weiteren Nachweisen, verwiesen. Warum die der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als Grundlage dienenden Berechnungen des Amtssachverständigen zur Gebäudehöhe nicht richtig sein soll, wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Die belangte Behörde hat sich mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung diesbezüglich auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen bezogen und schlüssig nachgewiesen, warum die Gebäudehöhe des bewilligten Bauvorhabens den Vorschriften der Bauordnung für Wien entspricht.
Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorschriften über die Einhaltung der Baufluchtlinien nicht eingehalten würden. Insbesondere sei von der Ausnahmebestimmung des § 84 Abs. 2 lit. b Bauordnung für Wien über das gesetzliche Ausmaß an der Nordfront des Bauteiles A zu Unrecht Gebrauch gemacht worden.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass im bewilligten Bauvorhaben Bauteile vor den Baufluchtlinien gemäß § 84 Abs. 2 lit. a und b der Bauordnung für Wien vorgesehen seien. Gestützt auf die nachvollziehbaren Berechnungen ihres Amtssachverständigen, denen die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten sind, ist die belangte Behörde zutreffend zur Auffassung gelangt, dass an der Nordfront des Bauteiles A des bewilligten Bauvorhabens den Vorschriften des § 84 Abs. 2 lit. a und b der Bauordnung für Wien entsprochen wird. Weder in der Beschwerde noch in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde vermögen die Beschwerdeführer zu dieser Frage eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aus den maßgeblichen Einreichplänen im Zusammenhang mit den Berechnungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde und der diesen Berechnungen zu Grunde gelegten Skizze ergibt sich zweifelsfrei, dass der an der Nordfront des Bauteiles A im Erdgeschoß vor der Baufluchtlinie vorgelegene Bauteil § 84 Abs. 2 lit. b Bauordnung für Wien zuzuordnen ist und der darüber befindliche Vorbau (etwas seitenversetzt) mit der Regelung des § 84 Abs. 2 lit. a der Bauordnung für Wien - wie dies auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - vereinbar ist und demnach die im Gesetz vorgesehenen Ausmaße nicht überschritten werden.
Auf Grund der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ergibt sich auch, dass Bauteil A gemäß § 76 Abs. 7 der Bauordnung für Wien an das Gebäude der benachbarten Viertbeschwerdeführerin anzubauen ist. Auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse steht zweifelsfrei fest, dass das auf dem Grundstück der Viertbeschwerdeführerin bereits an der Grundstücksgrenze errichtete Gebäude kein Nebengebäude gemäß § 82 Abs. 1 der Bauordnung für Wien ist.
Die in der Beschwerde der belangten Behörde zur Last gelegten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführer hatten ausreichend Gelegenheit zu den Verfahrensergebnissen vor der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führen die Beschwerdeführer nicht aus, welches entscheidungswesentliche Vorbringen sie bei Gewährung einer längeren Frist zur Stellungnahme noch erstattet hätten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als frei von Rechtsirrtum.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ist keine Entscheidung über ein "civil right" i.S.d. Art 6 EMRK (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1997, B 809/95,V 47/95, Slg 14786). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in "civil rights" berührt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 18. November 2003
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050927.X00Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014