Norm
ABGB §879 Abs1 BIIhRechtssatz
Zur Rückerstattung von Beiträgen zu einer betrieblichen Pensionseinrichtung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers unter Verlust der erworbenen Anwartschaft: Wurde für die Dauer der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers von der Pensionseinrichtung ein nicht unerhebliches Risiko getragen (Pensionszuschuß für den Fall der Invalidität oder Berufungsfähigkeit), dann kann weder ein Anspruch auf Rückgewährung gemäß § 1435 ABGB abgeleitet werden noch verstößt das Einbehalten der bezahlten Pensionsbeiträge gegen § 879 Abs 1 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038335Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00037_8700000_001