RS OGH 1987/7/15 9ObA37/87, 9ObA220/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIh
ABGB §1157
ABGB §1435
GleichbehandlungsG allg

Rechtssatz

Zur Rückerstattung von Beiträgen zu einer betrieblichen Pensionseinrichtung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers unter Verlust der erworbenen Anwartschaft: Wurde für die Dauer der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers von der Pensionseinrichtung ein nicht unerhebliches Risiko getragen (Pensionszuschuß für den Fall der Invalidität oder Berufungsfähigkeit), dann kann weder ein Anspruch auf Rückgewährung gemäß § 1435 ABGB abgeleitet werden noch verstößt das Einbehalten der bezahlten Pensionsbeiträge gegen § 879 Abs 1 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 37/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 37/87
    Veröff: DRdA 1989,104 (Runggaldier)
  • 9 ObA 220/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 220/91
    Gegenteilig; Beisatz: Der Kondiktionsausschluß hinsichtlich des "Sparanteils" ist jedenfalls sittenwidrig und daher nichtig. (T1) Veröff: DRdA 1993,114 (Schrammel) = RdW 1992,244 = WBl 1992,194 = Arb 11011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038335

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_009OBA00037_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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