Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Als Beteiligter am Vergehen nach § 136 StGB haftet, wer den deliktischen Willen des unmittelbaren Täters bestärkt oder auf andere Weise auf den unbefugten Gebrauch Einfluß nimmt (hier durch Zustimmung zu einer ausschließlich im eigenen Interesse gelegenen Fahrt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090355Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00075_8700000_003