Norm
StGB §6 A3Rechtssatz
Der Maßstab der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit ist bis zu einem gewissen Grad ein "objektiviert-subjektiver". Für eine subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges ist entscheidend, ob eine Person, ausgestattet mit den Fähigkeiten und Kenntnissen des Täters in seiner Lage nach allgemeiner Erfahrung fähig war, den tatsächlich eingetretenen Erfolg vorauszusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088902Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00075_8700000_001