Norm
MRK Art6 Abs1 II5b1Rechtssatz
Die Verlesung niederschriftlicher Angaben von Personen, die sich später in der Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagen, verstößt nicht ausnahmslos gegen Art 6 MRK. Insbesondere dann nicht, wenn es sich - wie hier - um Angaben handelt, die gegenüber Gendarmeriebeamten gemacht wurden. Doch muß sichergestellt sein, daß bei der Verwertung dieser Beweismittel die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074715Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00024_8700000_002