RS OGH 1987/7/21 11Os75/87, 14Os154/88

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Veröffentlicht am 21.07.1987
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Norm

StGB §12 Bc

Rechtssatz

Sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung trägt bei, wer auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft oder durch Bestimmung eines anderen einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung in ihrer individuellen Erscheinungsform leistet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090119

Dokumentnummer

JJR_19870721_OGH0002_0110OS00075_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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