Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung trägt bei, wer auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft oder durch Bestimmung eines anderen einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung in ihrer individuellen Erscheinungsform leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090119Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00075_8700000_002