Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
Ausrüstungsgegenstände, die einem einzelnen Soldaten zur Benützung zugewiesen sind, bleiben Ärarialgut, auch wenn ein Soldat dem anderen solche Gegenstände wegnimmt. Das Vergehen des Diebstahls liegt nur dann vor, wenn die Sachen nicht bloß aus dem Gewahrsam des sie innehabenden Soldaten, sondern auch aus jenem des Ärars entzogen werden. Gibt ein Soldat die einem Kameraden entzogenen Ausrüstungsgegenstände als "die seinigen" anläßlich der Abrüstung ab, kann unter Umständen Betrug vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093757Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00090_8700000_001