Norm
StGB §109Rechtssatz
Drohung mit Gewalt im Sinn des § 109 Abs 1 StGB ist schon dann gegeben, wenn der Täter jemandem, der ihm den Eintritt verwehren will, ankündigt, er werde sich unter Einsatz physischer Gewalt durch eine Sachbeschädigung Zugang zur Wohnung verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093029Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00032_8700000_002