Norm
StPO §47 BRechtssatz
Im Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida nach § 159 (Abs 1 Z 2) StGB erstreckt sich der Anspruch auf Zulassung als Privatbeteiligter (und damit die Subsidiarantragslegitimation) auf alle Tatgeschädigten, die einen kridabedingten materiellen Schaden schlüssig behaupten, ohne daß es auf die Zugehörigkeit zu einem Gläubigerschutzverband ankäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096906Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00079_8700000_003