Norm
MRK Art6 Abs1 II5b2Rechtssatz
Beweisaufnahmen auf breitester Grundlage (und damit die Nutzung angebotener Erkenntnisquellen, aus denen sich zur Frage des Beweiswertes eines für den Angeklagten nachteiligen Verfahrensergebnisses Sachdienliches gewinnen lässt) sind angesichts des Prinzips der Erforschung der materiellen Wahrheit bei einer die Erfordernisse eines fairen Verfahrens beachtenden Auslegung der Prozessgesetze zur Gewährleistung einer umfassenden und effektiven Verteidigung namentlich stets dann notwendig und unverzichtbar, wenn es dem Angeklagten aus zwingenden Gründen verwehrt bleibt, einen Beweis vor dem erkennenden Gericht unmittelbar zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010