Norm
StGB §81 Z1 A3Rechtssatz
Irgendwelche speziellen, über die allgemeinen Voraussetzungen der Fahrlässigkeitsschuld hinausgehende Schulderfordernisse sind für § 81 Z 1 StGB nicht anzuerkennen. Jene Umstände, die im konkreten Fall die besondere Gefährlichkeit begründen, müssen für den Täter (sofern sie ihm nicht bekannt sind) lediglich erkennbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092252Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00088_8700000_001