RS OGH 1987/7/21 11Os88/87

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Veröffentlicht am 21.07.1987
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Norm

StGB §81 Z1 A3

Rechtssatz

Irgendwelche speziellen, über die allgemeinen Voraussetzungen der Fahrlässigkeitsschuld hinausgehende Schulderfordernisse sind für § 81 Z 1 StGB nicht anzuerkennen. Jene Umstände, die im konkreten Fall die besondere Gefährlichkeit begründen, müssen für den Täter (sofern sie ihm nicht bekannt sind) lediglich erkennbar sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092252

Dokumentnummer

JJR_19870721_OGH0002_0110OS00088_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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