Norm
StGB §205 Abs1Rechtssatz
Das Verbrechen der Schändung kann sowohl an einer schlafenden, als auch an einer noch schlaftrunkenen Person begangen werden, deren Willenskraft nach dem plötzlichen Erkennen der ihre Geschlechtsehre bedrohenden Lage, in die sie unversehens geraten ist, in diesem Zustand weitgehend gelähmt ist (SSt 30/118).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022