Norm
StPO §15Rechtssatz
Eine Ausdehnung des im § 15 StPO vorgesehenen, aus dem allgemeinen Aufsichtsrecht der Gerichtshöfe zweiter Instanz resultierenden Rechtszuges auf den OGH ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096488Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008