Norm
ZPO §240 Abs3 CIIdRechtssatz
Liegt ein als "Schiedsspruch" bezeichnetes Erkenntnis eines förmlich bestellten "Schiedsrichters" vor, kann bei Bedenken gegen die Rechtsnatur des zugrundeliegenden "Schiedsvertrages" die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Aufhebungsklage nicht verneint werden. Das Fehlen eines echten Schiedsspruches bewirkt auch für eine nicht auf den Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO gestützte Aufhebungsklage nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es fehlt dann vielmehr an der für eine solche Klage erforderlichen materiellen Anspruchsvoraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039992Dokumentnummer
JJR_19870723_OGH0002_0060OB00601_8700000_001