Norm
StPO §262 BaRechtssatz
Der Vorfall, den der Ankläger zum Anlaß für die Anklage nimmt, ist vom Gericht nach allen Richtungen und in allen Umständen, die für den Erfolg ursächlich sind, nach allen begleitenden und rechtlich bedeutsamen Umständen zu erforschen und dem Gesetz zu unterstellen, das bei richtiger Auslegung darauf anzuwenden ist; hiebei ist ein Hinausgreifen über den Tatsachenkreis, den die Anklage zieht, oft unvermeidlich, insbesondere sind dabei auch Umstände zu berücksichtigen, die von der Anklagetat zeitlich und räumlich getrennt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098619Dokumentnummer
JJR_19870724_OGH0002_0150OS00095_8700000_001