Norm
EheG §50Rechtssatz
In den Fällen des § 50 EheG ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichkeit des Kranken gänzlich ausgeschlossen ist, es genügt eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056576Dokumentnummer
JJR_19870730_OGH0002_0070OB00635_8700000_001