Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Durch die Klausel, wegen aller vorhersehbaren Ansprüche abgefertigt zu sein, in einem den Grund des Anspruches betreffenden Abfindungsvergleich, wird eine der beiderseitigen Hauptleistungen festgelegt, sie ist daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016932Dokumentnummer
JJR_19870730_OGH0002_0070OB00035_8700000_001