Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
Das auf den Sanktionen-Bereich beschränkte Verschlimmerungsverbot (oder Verschlechterungsverbot) Verbot im Sinn der §§ 293 Abs 3, 290 Abs 2 StPO bezieht sich nur auf die absolute Strenge der Strafe, also bei Freiheitsstrafen auf deren Dauer (nicht aber auf - vom Erstgericht übersehene - Erschwerungsgründe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100600Dokumentnummer
JJR_19870805_OGH0002_0100OS00166_8600000_003