Norm
StGB §16 ARechtssatz
Der Versuch wird jedenfalls dann nicht straflos, wenn der Dieb sich ertappt fühlt und die Beute nur deshalb widerstandslos hergibt, weil er sich außerstande sieht, die Tat noch in der geplanten Form zu vollenden und das Diebsgut doch noch in seinen ausschließlichen Gewahrsam zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089816Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012