Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Mehrere Personen, die gemeinsam ein Fahrzeug aus dem gleichen Vorsatz unbefugt in Gebrauch nehmen, haften sämtliche als Mittäter, auch wenn nur einer von ihnen mit der Lenkung und sonstigen Bedienung des Fahrzeugs befaßt war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090033Dokumentnummer
JJR_19870806_OGH0002_0120OS00062_8700000_001