RS OGH 1987/8/6 12Os62/87, 16Os18/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1987
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §136

Rechtssatz

Mehrere Personen, die gemeinsam ein Fahrzeug aus dem gleichen Vorsatz unbefugt in Gebrauch nehmen, haften sämtliche als Mittäter, auch wenn nur einer von ihnen mit der Lenkung und sonstigen Bedienung des Fahrzeugs befaßt war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090033

Dokumentnummer

JJR_19870806_OGH0002_0120OS00062_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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