Norm
StGB §196Rechtssatz
Mag auch eine Hilfeleistung zur Selbstentziehung einer minderjährigen Person im Hinblick darauf, daß die Entziehung aus einer Erziehungsmaßnahme solange währt, bis der Zweck der Erziehungsmaßnahme vereitelt ist, auch durch Unterkunftsgewährung nach einer Entweichung der minderjährigen Person begangen werden können, so hat doch für den Fall, daß sich die entwichene (minderjährige) Person aus eigenem Entschluß zu einem Dritten begeben hat und ohne psychische Beeinflussung durch ihn nicht rückkehrwillig ist, sich vielmehr nur auf der Straße herumtreiben würde (und unter keinen Umständen in das Erziehungsheim zurückgekehrt wäre), dieser nicht aktiv zur Schaffung oder Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes beigetragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095088Dokumentnummer
JJR_19870812_OGH0002_0140OS00104_8700000_001