TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/18 2003/05/0199

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3 idF 8200-6;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des 1. Mag. Heinrich Hochstöger in Kirchberg am Wechsel und 2. Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, Stadtplatz 6, der Erstbeschwerdeführer vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. September 2003, Zl. RU1-B-0312/00, betreffend Abänderung eines Bescheides bzw. die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 22. April 2002 beantragte die Brauerei Z.K.S. GesmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl als Baubehörde erster Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abänderung des Geländeniveaus u.a. auf ihren näher angeführten Grundstücken. Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl als Gewerbebehörde in ihrem Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Bewilligung für das beantragte Projekt. Im Spruchpunkt II. erteilte sie als Baubehörde erster Instanz der Bauwerberin gemäß § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung und den §§ 14 Z. 8 und 23 NÖ Bauordnung 1996 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und der vorgelegten Projektsunterlagen. Im Spruchpunkt V. wies die Baubehörde die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie hinsichtlich einer unzumutbaren Lärmbelästigung mangels Parteistellung gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 42 AVG als unzulässig zurück. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. .760, KG Zwettl-Stadt, vom nächstgelegenen Baugrundstück 24 m entfernt liege, weshalb die Beschwerdeführer eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht hätten erlangen können. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer hat die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 9. Mai 2003 als unzulässig zurückgewiesen, weil das Grundstück der Beschwerdeführer weiter als die im § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten 14 m vom Baugrundstück entfernt sei, weshalb ihnen in diesem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung und somit auch kein Recht zur Erhebung der Berufung gegen die Baubewilligung zukomme. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 12. Mai 2003 zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2003, am selben Tag bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingelangt, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Bauvorhaben bereits ausgeführt werde und es hiebei zu Sprengungen komme. Diese Sprengungen seien nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gewesen. Die Erschütterungen durch die Sprengungen seien durch die gesteinsmäßige Verbindung ihres Gebäudes mit den Baugrundstücken direkt in ihrem Gebäude zu spüren, weshalb sie durch das Bauvorhaben unmittelbar betroffen seien, es komme ihnen daher im Baubewilligungsverfahren auch Parteistellung zu. Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 brachten die Beschwerdeführer vor, dass ihr Grundstück unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenze und die Baugrundstücke an der gegenüberliegenden Straßenseite beginnen würden. Da die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche maximal 8 m bis 10 m betrage, sei der ihnen gegenüber behauptete Abstand von mehr als 14 m nicht nachvollziehbar; es sei auch nicht klar, wie diese Entfernung ermittelt worden sei. Es werde daher beantragt, den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 9. Mai 2003 nochmals aufzuheben, und im Sinne ihrer Eingabe vom 12. Mai 2003 abzuändern. Über Aufforderung durch die belangte Behörde führten die beiden Beschwerdeführer aus, dass mit der Eingabe vom 20. Juni 2003 beantragt werde "entweder den erstbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl gemäß § 68 Abs. 4 AVG abzuändern oder aufzuheben oder die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG infolge der in unseren letzten Eingaben angeführten neuen Tatsachen zu bewilligen".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. September 2003 hat die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25. Februar 2003 gemäß § 68 Abs. 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen, der Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 69 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde zusammengefasst ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Zwettl habe in ihrem Baubewilligungsbescheid festgehalten, dass die beiden Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung hätten, da ihr Grundstück vom nächstgelegenen Baugrundstück eine Entfernung von 24 m und somit mehr als die im § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 festgesetzten 14 m aufweise. Dieser Annahme hätten die Beschwerdeführer in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung nicht widersprochen und es habe die belangte Behörde nach Prüfung des Bauaktes und der darin enthaltenen Unterlagen diese Annahme der Behörde erster Instanz voll inhaltlich bestätigen können. Im erstinstanzlichen Verfahren seien den Beschwerdeführern jene Unterlagen, aus denen die Behörden die Entfernung von 24 m feststellen konnten, zur Verfügung gestanden, sie hätten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren diesen Unterlagen und dieser Entfernung widersprochen. Hätten sie in diese Unterlagen Einsicht genommen, so hätten sie erkennen können, dass das zwischen ihrem Grundstück und dem nächstgelegenen Baugrundstück befindliche Grundstück Nr. 2296/1, KG Zwettl-Stadt, (öffentliche Verkehrsfläche B 36 Zwettler Straße) eine Breite von 24 m aufweise. Bei einer Entfernung ihres Grundstückes von 24 m vom nächstgelegenen Baugrundstück würden sie auch durch eventuell während der Ausführung des Bauvorhabens durchgeführte Sprengungen nicht zur Partei des Baubewilligungsverfahrens; auch in dieser Hinsicht könnten die beiden Beschwerdeführer somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 69 AVG geltend machen. Aus diesen Gründen sei ihrem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben. Auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- oder Behebungsrechtes stehe gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch zu, sodass der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird nicht mehr bestritten, dass die Entfernung zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Areal der Bewilligungswerberin 24 m betrage. Es wird vielmehr ausgeführt, die Behörden erster und zweiter Instanz hätten sich auf den rein formalen Standpunkt zurückgezogen, wonach infolge der Entfernung zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem zu bebauenden Grundstück 24 m lägen und ihnen infolge der Bestimmungen der NÖ Bauordnung keinerlei Parteistellung zukomme. Diese Bestimmung dürfe aber nicht restriktiv ausgelegt werden und sich auf eine reine Abmessung der Entfernung beschränken. Wenn nämlich durch Sprengungen zwischen dem Areal der Bauwerberin und dem Gebäude der Beschwerdeführer ein unmittelbarer Zusammenhang durch Gesteinsschichten so hergestellt werde, dass die Sprengungen im ganzen Haus zu spüren seien, könne wohl nicht mehr gesagt werden, dass die Beschwerdeführer keine unmittelbar betroffenen Anrainer des Bauprojektes seien.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 8200-6 haben in Baubewilligungsverfahren Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn). Den Kreis der Nachbarn hat der niederösterreichische Landesgesetzgeber in räumlicher Hinsicht mit einem 14 m nicht übersteigenden Abstand ihrer Grundstücke vom Baugrundstück umschrieben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Fixierung auf 14 m durchaus wörtlich zu nehmen. Nachbarn, deren Grundstücke weiter als 14 m vom Baugrundstück entfernt liegen, haben keine Parteistellung. Auch die von den Beschwerdeführern ins Treffen gebrachten Sprengungen ändern nichts daran, dass den Beschwerdeführern im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Allfällige Schadenersatzansprüche haben sie am Zivilrechtsweg geltend zu machen. Da die Beschwerdeführer nicht Parteien des Baubewilligungsverfahrens waren, wäre ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Durch die Abweisung dieses Antrages sind die Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt worden.

Da, wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht, sind die Beschwerdeführer auch durch die Zurückweisung ihres diesbezüglichen Antrages in keinem Recht verletzt.

Da schon die Beschwerde im Zusammenhalt mit dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten

nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 18. November 2003

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050199.X00

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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