Norm
ZPO §483 Abs3Rechtssatz
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners, ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041999Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008