Norm
AktG §84Rechtssatz
Auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft sind kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015