RS OGH 1987/8/27 12Os63/87

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Veröffentlicht am 27.08.1987
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Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Werden nicht rückzahlbare Zuschüsse aus einem Förderungsfonds an Subventionswerber gewährt, für welche sie bei Kenntnis der in Wahrheit beabsichtigten Verwendung nicht flüssig gemacht worden wären, und solcherart Förderungsmittel ihrer vorgesehenen Bestimmung entzogen, dann erleidet der Rechtsträger eine Vermögensschaden in der vollen Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Zuschüsse. Ob infolge Erschöpfung des Fonds überdies andere Bewerber um ihnen rechtmäßigerweise zustehende Zuschüsse gebracht worden sind, ist in solchen Fällen unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094454

Dokumentnummer

JJR_19870827_OGH0002_0120OS00063_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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