Norm
MRG §1 Abs1Rechtssatz
Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010