Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021