Norm
ZPO §528 Abs2 F5Rechtssatz
Lehre und Rechtsprechung zu § 528 Abs 2 ZPO idF vor der ZVN 1983 haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß die Verhängung von Mutwillensstrafen im Rekursverfahren auf den Fall beschränkt werden sollte, daß ein Rekurs gegen den Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz dem allein zur Entscheidung hierüber berufenen OGH vorliegt, und daraus abgeleitet, daß wegen der Mutwilligkeit des Rekurses gegen einen Beschluß erster Instanz eine Mutwillensstrafe überhaupt nicht verhängt werden kann und überdies zur Verhängung einer solchen Strafe nur der OGH berufen ist. An dieser Rechtslage hat sich durch die ZVN 1983 nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044438Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0050OB00353_8700000_001