Norm
MRG §15 Abs1Rechtssatz
Es liegt zwar im Wesen der Pauschalmietzinsvereinbarung, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten voll zu tragen hat, dies bezieht sich jedoch nur auf Betriebskosten und öffentliche Abgaben (so schon 5 Ob 18/84), nicht auf den - von diesen Ersatzforderungen seiner Natur nach völlig verschiedenen - Erhaltungskostenbeitrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069868Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012