RS OGH 1987/9/1 5Ob31/87, 5Ob8/88, 7Ob75/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1987
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Norm

MRG §15 Abs1
MRG §45

Rechtssatz

Es liegt zwar im Wesen der Pauschalmietzinsvereinbarung, daß der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten voll zu tragen hat, dies bezieht sich jedoch nur auf Betriebskosten und öffentliche Abgaben (so schon 5 Ob 18/84), nicht auf den - von diesen Ersatzforderungen seiner Natur nach völlig verschiedenen - Erhaltungskostenbeitrag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 31/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 31/87
    Veröff: SZ 60/153 = JBl 1988,48 = WoBl 1988,68 (Würth) = RZ 1988/14 S 65
  • 5 Ob 8/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 8/88
    Beisatz: Auch wenn Betriebskosten und öffentliche Abgaben das vereinbarte Entgelt übersteigen. (T1)
  • 7 Ob 75/12y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 75/12y
    nur: Es liegt im Wesen der Pauschalmietzinsvereinbarung, dass der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) zu tragen hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069868

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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