Norm
GOG §26Rechtssatz
Der Umstand, dass am Verfahren ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter beteiligt ist, stellt einen relativen Nichtigkeitsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039916Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017