Norm
ABGB §1392 HRechtssatz
Hat der debitor cessus der Zession und damit der Lösung von seinem Partner zugestimmt und hat der Zessus den Zessionar als neuen Partner und Anspruchsberechtigten akzeptiert, kann dieser (Zessionar) im Rückabwicklungsfall grundsätzlich in Anspruch genommen werden (hier: AusfFG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032601Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0050OB00573_8500000_001