RS OGH 1987/9/1 5Ob573/85

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Veröffentlicht am 01.09.1987
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Norm

ABGB §1392 H
ABGB §1395
ABGB §1435

Rechtssatz

Hat der debitor cessus der Zession und damit der Lösung von seinem Partner zugestimmt und hat der Zessus den Zessionar als neuen Partner und Anspruchsberechtigten akzeptiert, kann dieser (Zessionar) im Rückabwicklungsfall grundsätzlich in Anspruch genommen werden (hier: AusfFG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032601

Dokumentnummer

JJR_19870901_OGH0002_0050OB00573_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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