Norm
EO §213 IIIRechtssatz
Gegenstand des Widerspruches kann die Richtigkeit, unter Umständen die Fälligkeit der Gesamtforderung oder ihrer Teile, ihre Höhe, die Haftung der Liegenschaft und die bücherliche Rangordnung, insbesondere auch die Gültigkeit des erworben Pfandrechtes, sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003074Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012