- 1 Ob 27/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 27/87
Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988/178
- 1 Ob 35/87
nur: Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden aber auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt. (T1)
Veröff: SZ 60/236
- 1 Ob 43/88
Vgl; Beisatz: Die Errichtung einer Anlage, deren Betrieb dann allenfalls im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen soll, stellt jedoch den unmittelbaren Zusammenhang mit der später vorgesehenen Tätigkeit noch nicht her. (T2)
Veröff: SZ 62/40
- 1 Ob 47/89
nur T1; Veröff: SZ 63/25 = MR 1990,96 = ecolex 1990,607
- 1 Ob 11/91
nur T1, Veröff: SZ 64/85 = JBl 1992,122 = MR 1992,152 = ÖBl 1992,12 = GRURInt 1992,556
- 1 Ob 34/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
Vgl auch; nur T1; Veröff: MR 1992,154 = ÖBl 1993,133
- 1 Ob 39/91
nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1992,133
- 1 Ob 2/94
Auch; nur T1; Beisatz: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. (T3)
- 1 Ob 35/95
Auch; nur T1
- 6 Ob 33/95
nur T1
- 1 Ob 6/96
Auch; nur T1
- 1 Ob 8/96
Auch; nur T1
- 1 Ob 117/97f
Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen. (T4)
Veröff: SZ 70/160
- 1 Ob 206/98w
Auch; nur T1
- 1 Ob 306/98a
Vgl; Beisatz: Solange sich die Lösung der Auslegungsfrage nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, die den Sachverhalt rechtlich jedenfalls eindeutig charakterisieren, ist Hoheitsverwaltung dann anzunehmen, wenn die hoheitlich zu vollziehende Verwaltungsmaterie nicht weggedacht werden könnte, ohne dass auch der zu beurteilende Realakt entfiele. (T5)
Veröff: SZ 72/5
- 1 Ob 29/02z
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden. (T6)
Beisatz: Entscheidend ist, ob die Ausbildungsveranstaltung einem hoheitlichen Zweck diente. (T7)
- 1 Ob 18/06p
nur T1
- 7 Ob 74/07v
nur T1
- 1 Ob 190/08k
Veröff: SZ 2009/43
- 1 Ob 208/10k
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des
§ 9 Abs 5 AHG). (T8)
- 1 Ob 201/16i
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes? und Hypothekenbank?Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T9)
- 1 Ob 33/20i
- 1 Ob 70/20f
Auch