RS OGH 1987/9/2 9ObA50/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

AngG §36 I

Rechtssatz

Die Verpflichtung, sich in der Branche des Arbeitgeber "niemals selbständig zu machen", wird durch Beteiligung als Minderheitsgesellschafter an einer Konkurrenzfirma, ohne rechtlich oder faktisch beherrschenden Einfluß zu haben, nicht gebrochen, da dies keine selbständige, unternehmerische Tätigkeit ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Vereinbarung, Geschäftszweig, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Anteile, Gesellschafter, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029766

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00050_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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