Norm
AngG §36 IRechtssatz
Die Verpflichtung, sich in der Branche des Arbeitgeber "niemals selbständig zu machen", wird durch Beteiligung als Minderheitsgesellschafter an einer Konkurrenzfirma, ohne rechtlich oder faktisch beherrschenden Einfluß zu haben, nicht gebrochen, da dies keine selbständige, unternehmerische Tätigkeit ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Vereinbarung, Geschäftszweig, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Anteile, Gesellschafter, WettbewerbsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029766Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00050_8700000_001