Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Ist nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozesshandlung nachgeholt worden, hat das Gericht gemäß § 84 Abs 3 ZPO einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen. Bleibt dieser erfolglos, dann ist das Wiedereinsetzungsbegehren zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036638Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012