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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit des Antragsauf Aufhebung einer KurzparkzonenabgabenV nach Tod derAntragstellerinSpruch
Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
I. Die Antragstellerin - Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin eines Personenkraftwagens, übte in dem Standort Himberger Straße 12, Schwechat, befugterweise das Gastgewerbe in einem Gastlokal aus und stellte regelmäßig ein von ihr gelenktes mehrspuriges Kraftfahrzeug in den in §1 Abs2 Kurzparkzonenabgabenverordnung Schwechat bezeichneten Straßen zum Parken ab, ebenso ihre Kunden. Die Antragstellerin beantragte, gestützt auf Art139 Abs1 B-VG,
"1. die Kurzparkzonenabgabenverordnung Schwechat (Beschluss des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schwechat vom 20. Mai 1998) zur Gänze als gesetz- bzw verfassungswidrig auf(zu)heben;
2. in eventu §1 der zitierten Verordnung zur Gänze als gesetz- bzw verfassungswidrig auf(zu)heben;
3. in eventu §1 Abs1 der zitierten Verordnung Schwechat als gesetz- bzw verfassungswidrig auf(zu)heben;
4. in eventu §1 Abs2 lita bis liti der zitierten Verordnung als gesetz- bzw verfassungswidrig auf(zu)heben;
5. in eventu die Wortfolge 'a) Wiener Straße von der Kreuzung mit Hauptplatz/Sendnergasse bis zur Kreuzung mit Dreherstraße/Klederingerstraße,' in §1 Abs2 der zitierten Verordnung als gesetz- bzw. verfassungswidrig auf(zu)heben;"
Die Antragstellerin ist nach Antragseinbringung am 30. Dezember 1999 verstorben.
II. Gemäß §3 Abs2 Niederösterreichisches Kurzparkzonenabgabegesetz, NÖ LGBl. 3706-3, ist der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone zum Parken abstellt, der Abgabenschuldner und somit auch Adressat der angefochtenen Verordnung. Die angefochtene Verordnung kann daher im Hinblick auf die behauptete Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit nur Personen unmittelbar in ihren Rechten verletzen, die ein mehrspuriges Fahrzeug zu lenken in der Lage sind. Daher kann die verstorbene Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in (allenfalls) rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigt sein.
Der Antrag ist sohin als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1954 in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Schlagworte
Straßenpolizei, Kurzparkzone, Abgaben, VfGH / Gegenstandslosigkeit,VfGH / Individualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V68.1999Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013