Norm
AngG §20 Abs3 XRechtssatz
Durch den Kollektivvertrag der Handelsangestellten ist die Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist nach § 20 Abs 3 AngG nicht ausgeschaltet worden. Nach Z 1 des IX Abschnittes, erster Satz, kann die Lösung eines Dienstverhältnisses, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des AngG erfolgen. Die Verweisung erstreckt sich auch auf die Bestimmung des § 20 Abs 3 zweiter Halbsatz AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Günstigkeitsprinzip, Ende, Beendigung, Dauer, Frist, Kündigungstermin, Termin, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028851Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_002