RS OGH 1987/9/2 9ObA58/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

ABGB §1155
HbG §4 Abs3

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Hausbesorgerin, den Innenhof ua zu säubern, erfährt durch die Wendung "im Bedarfsfall" keine Einschränkung. Keinesfalls kann aus diesem Begriff ohne weiteres die grundsätzliche Einschränkung der Arbeiten durch vom Hauseigentümer veranlaßte örtliche und zeitlich beschränkte Zwischenfälle abgeleitet werden. Die Möglichkeit, die Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen, fällt nicht schon durch Maßnahmen des Dienstgebers (hier: etwa eineinhalb Jahre lange Bauarbeiten) weg. Der Hausbesorgerin steht daher nach § 1155 ABGB weiterhin ein ungeschmälerter Entgeltanspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 58/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 58/87
    Veröff: WoBl 1988,49 = DRdA 1989,119 (Beck - Mannagetta) = WBl 1988,56

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029048

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00058_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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