Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Die Verpflichtung der Hausbesorgerin, den Innenhof ua zu säubern, erfährt durch die Wendung "im Bedarfsfall" keine Einschränkung. Keinesfalls kann aus diesem Begriff ohne weiteres die grundsätzliche Einschränkung der Arbeiten durch vom Hauseigentümer veranlaßte örtliche und zeitlich beschränkte Zwischenfälle abgeleitet werden. Die Möglichkeit, die Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen, fällt nicht schon durch Maßnahmen des Dienstgebers (hier: etwa eineinhalb Jahre lange Bauarbeiten) weg. Der Hausbesorgerin steht daher nach § 1155 ABGB weiterhin ein ungeschmälerter Entgeltanspruch zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029048Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00058_8700000_001